![]() |
![]() |
|
![]() ![]() ![]()
|
![]() Musik und RechtDürfen wir Rolfs Lieder verändern? Wen müssen wir bei Aufführungen fragen? Dürfen Noten kopiert werden? Dürfen wir CDs oder DVDs von unserer Aufführung herstellen? Dürfen wir unsere eigenen Aufnahmen ins Internet stellen?Häufig wiederkehrende Anfragen dieser Art zeigen, dass es im Umgang mit dem Urheberrecht manche Verunsicherung gibt, die wir hier wenigstens zum Teil ausräumen möchten. Das Urheberrecht schützt die Persönlichkeitsrechte der Autoren und sichert ihnen ein angemessenes Entgelt für ihre kreative Leistung und damit die Existenzbasis. Das Verständnis für die Autorenrechte ist leider längst nicht überall vorhanden. Wir setzen uns mit den folgenden Hinweisen auch für die vielen weniger bekannten Liedermacher ein, deren wirtschaftliches Überleben von der Wahrung ihrer Rechte durch alle Musikliebhaber abhängt. Dürfen wir Liedtexte verändern?
Jede Veränderung von Texten geschützter Werke (bis 70 Jahre nach Tod des Autors) ist ein Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht und darum grundsätzlich genehmigungspflichtig. Diese Genehmigung ist beim Berechtigten, also in der Regel bei dem den Textdichter vertretenden Musikverlag, einzuholen. Wir gehen bei "Musik für Dich" mit kleinen Änderungen, die sich aus dem lebendigen Umgang mit den Liedern ergeben (Erarbeitung von Textvarianten aus pädagogischen Motiven, Anpassung an die Jahreszeit oder besondere Anlässe) unkompliziert um und fördern solche kreativen Prozesse zum Beispiel durch die Herausgabe von Instrumentalplaybacks. Auch wenn es keine Verbreitung der Lieder mit dem neuen Text in der Öffentlichkeit gibt, ist der Musikverlag an einer entsprechenden Information interessiert. Wo müssen und können wir die Rechte für Aufführungen einholen? Lose Liederfolgen können nach Voranmeldung bei der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion ohne besondere Genehmigung aufgeführt werden. Die GEMA sendet dem Aufführenden eine kurz nach der Aufführung auszufüllende Programmfolgeliste zu. Damit wird sichergestellt, dass die Urheber der aufgeführten Werke die ihnen zustehende Vergütung erhalten. Die GEMA erteilt Auskunft über die fälligen Gebühren, die sich im Rahmen des jeweils anzuwendenden Tarifes nach der Anzahl der Besucher und den Eintrittspreisen richten. Wenn es eine Staffelung der Eintrittspreise gibt, die für Kinder im Publikum eingerichtet wurde, empfiehlt es sich, dies der GEMA mitteilen, was zu einer geringeren Gebühr führen sollte. Die Programmfolgeliste ist nach der Aufführung umgehend ausgefüllt an die GEMA zu senden (auch wenn der Aufführende von einem GEMA-Pauschalvertrag, z.B. im kirchlichen oder schulischen Bereich) profitiert. Es geht auch in diesem Fall um eine gerechte Beteiligung der aufgeführten Autoren. Die Aufführung sog. (musik-)dramatischer Stoffe wie "Rolfs Vogelhochzeit", "Rolfs Hasengeschichte", "Der kleine Tag" oder "Tabaluga" sowie alle selbst zusammengestellten szenischen Aufführungen unter Verwendung geschützter Musiktitel müssen direkt vom Musikverlag genehmigt werden. Dieser handelt mit den Aufführenden eine Aufführungsgebühr aus. Auch müssen substanzielle Änderungen des Aufführungsstoffes vom Verlag genehmigt werden. Was ist die GEMA? Die GEMA ist die Vereinigung aller Musikautoren und -verlage. Sie ist ähnlich einer Genossenschaft nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet, sondern schüttet, nach Abzug der Verwaltungskosten, ihr gesamtes Inkasso an die Berechtigten aus. Die GEMA stützt sich dabei auf Tarife, die vom Bundespatentamt genehmigt werden. Eine sehr informative Internet-Präsenz, für alle Musiknutzer gibt es unter www.gema.de; dort erfährt man auch, in welchem Maße sich die GEMA, etwa durch die GEMA-Stiftung auch als Förderer der Musikkultur einsetzt. Dürfen wir von unseren eigenen Aufführungen CDs oder DVDs herstellen Auch kleine, über den privaten Gebrauch hinausgehende Auflagen selbst hergestellter CDs sind bei GEMA zu lizenzieren. Bei den Bezirksdirektionen gibt es entsprechende Formulare. Dient die CD pädagogischen Zwecken oder nur der Erinnerung an die eigene Aufführung der Mitwirkenden und wird eine weitere Verbreitung ausgeschlossen, dann sollte der Musikverlag Sikorski dennoch informiert werden, um Missverständnisse auszuschließen. Ist die Aufnahme unter Verwendung Original-Playbacks entstanden, darf es ohne die Zustimmung von "Musik für Dich" zu keiner entgeltlichen Verbreitung kommen. In der Zeit des Brennen und der Einstellung von Musik und Videos in das Internet ist es äußerst schwierig geworden, die Verbreitung selbst hergestellter Aufnahmen unter Kontrolle zu halten, darum ist Vorsicht bereits bei den ersten Schritten geboten. Dürfen wir Aufnahmen unserer Musikaufnahmen bzw. Musikvideos ins Internet stellen? Hierzu bedarf es in jedem Fall der Zustimmung des Musikverlags und einer Anmeldung bei der GEMA. Dies gilt auch und vor allem bei Plattformen wie "YouTube" oder "MyVideo". Dasselbe gilt für alle urheberrechtlich geschützten Noten, Texte und Fotos. Dürfen Noten kopiert werden? Die Antwort lautet eindeutig: Nein. Ausnahmen sind nur zulässig bei selbst erworbenen Noten, die durch Abschreiben oder in einzelnen Exemplaren vervielfältigt werden und zwar für den eigenen Gebrauch zur Aufnahme in ein eigenes Archiv oder wenn die Noten seit zwei Jahren vergriffen sind. Für das Kopieren von Noten zur Verwendung im Unterricht an Schulen gelten spezielle Bedingungen je nach den Rahmenverträgen der Schulministerien mit der VG Musikedition. Danach sollte man sich erkundigen und nur bei Vorhandensein eines solchen Abkommens darf sodann in einem durch den Verwendungszweck gebotenen Umfang vervielfältigt werden. Dürfen CDs oder DVDs kopiert werden? Für die überwiegenden, denkbaren Zwecke ist auch das Kopieren von CDs und DVDs untersagt. Lediglich für den privaten und eigenen Gebrauch ist dies zulässig. Dies umfasst z.B. nicht die Weitergabe an Freunde oder das öffentliche Abspielen. Auch wenn die Vervielfältigungen von geschützten Werken hier also in geringem Umfang ausnahmsweise ohne Erlaubnis des Berechtigten zulässig sind, bekommen diese für die Vervielfältigung der Werke eine Vergütung. Die Vergütung wird jedoch aus praktischen Gründen pauschal erhoben - die Hersteller von Vervielfältigungsgeräten (Brennern, Recordern, Leer-CDs und -DVDs) zahlen für den Verbraucher diese Vergütung, die sog. Geräteabgabe. Auf weitere urheberrechtliche Fragen geben wir gern so gut und knapp wie möglich Auskunft und veröffentlichen Themen von allgemeinem Interesse auf dieser Internetseite. Wer es mit dem recht komplexen Urheberrecht ganz genau wissen will, kommt nicht darum herum, sich mit der einschlägigen Literatur zu beschäftigen oder sich bei Verlagen, der GEMA oder Fachanwälten verlässliche Auskünfte einzuholen. www.gema.de
|
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||